der HÄFELE Maschinen- und Gerätevermietung (HÄFELE) für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten
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Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß
Die Vermietung von Baumaschinen und -geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit wiedersprochen.
Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch HÄFELE zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von HÄFELE schriftlich bestätigt worden sind.
Beginn der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von HÄFELE zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
HÄFELE ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zu Anmietung bereitzustellen.
Übernahme des Gerätes, Mangelrügen, Haftung
Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese HÄFELE schriftlich anzuzeigen.
Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei HÄFELE eingegangen ist.
Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt HÄFELE auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder läßt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis dessen Beseitigung.
Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von HÄFELE vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadenersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, daß HÄFELE grob fahrlässig handelt.
Befindet sich HÄFELE in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn HÄFELE mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter statt eine Entschädigung zu verlangen, HÄFELE schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
Arbeitszeit
Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind HÄFELE monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Bei fehlenden oder unregelmäßigen Angaben über die Überstunden hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der Überstundenmiete an HÄFELE zu zahlen.
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch HÄFELE zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik ect.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25 % des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter HÄFELE von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.
Mietberechnung und Mietzahlung
Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Verlängerung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von HÄFELE auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadenersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils 9 7,50 zu ersetzen.
Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsabstimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von HÄFELE an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselproteste etc. vor, so ist HÄFELE berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme das Gerätes durch HÄFELE läßt die Vertragspflichten des Mieters ungerührt. HÄFELE behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
Gegenüber den Ansprüchen von HÄFELE ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Sicherung, Berechtigung
Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von HÄFELE tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25 % seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an HÄFELE ab, welche die Abtretung hiermit annimmt.
HÄFELE ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
Nebenkosten, Versicherung
Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
Der Mieter ist verpflichtet das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zu Gunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen vierzehn Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfangs der Beschädigung. Der Mieter hat die versicherten Schäden unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überanspruch in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sachund fachgerecht unter Verwendung von Orginal- oder gleichwertigen Erstatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. HÄFELE ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf gleich welcher Art vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HÄFELE Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HÄFELE das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von HÄFELE an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen den Vorschriften von HÄFELE entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüssen zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter unter Übernahme etwaiger Kosten durchzuführen und die dazu erforderlichen Meldungen dem Vermieter rechtzeitig zugehen zu lassen.
Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, HÄFELE unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von HÄFELE hinzuweisen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungsund Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Beendigung der Mietzeit
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßem Zustand nach Wahl des Vermieters bei HÄFELE oder einem anderen Bestimmungsort eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei HÄFELE Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsmäßigen Zustand zurückgegeben, so ist HÄFELE berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instandzusetzen. HÄFELE behält sich Schadensersatz vor.
Kündigung
Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende durch Einschreibebrief kündigen.
Unbeschadet seiner Rechte im Falle des Zahlungsverzuges kann HÄFELE den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmachung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von HÄFELE an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt.
Verlust des Mietgegenstands
Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von HÄFELE ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte
Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten von HÄFELE auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung.
Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann von HÄFELE gegen Erstattung der Kosten anzufordern.
Sonstige Bestimmungen
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HÄFELE und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von HÄFELE, also Kaufbeuren.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Kaufbeuren. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.